Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Vorbemerkungen: 

Die nachfolgenden Liefer- / Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge des Unternehmers (Verwenders). Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer 
nur dann verbindlich, wenn Sie von dem Unternehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. 

  1. Vertragsschluss 


    Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande. 
  2. Preise 


    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Bestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich ab Werk in EUR zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 
    2. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich zur Rechnung gestellt. 
    3. Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet. Ändern sich später als 4 Monate nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfange zu einer Preisanpassung berechtigt. 
  3. Zahlungsbedingungen


    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig. Bei Zahlungszielüberschreitungen ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei dem Kunden jedoch gestattet ist, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht bzw. ein geringer Schaden entstanden ist. Sollte es sich bei dem Kunden ebenfalls um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln, ist die Wilden GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. 
  4. Eigentumsvorbehalt 


    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen des Unternehmens in dessen 
      Eigentum. 
  5. Gewährleistung 


    1. Die Gewährleistungspflicht beträgt bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen 1 Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
    2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
    3. Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.Geringfügige Fehler, die weder den Wert, noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    4. Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
    5. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Erfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vertreten hat. Schadensersatz für Mangelnachfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
  6. Pflichtverletzung 


    1. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.Der Unternehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gem. der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller, soweit erkennbar, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
    2. Bei der Erbringung von Werksleistungen nach Vorlage des Bestellers ist insbesondere die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
  7. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

    1. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.
    2. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondereigentum handelt, ist der Gerichtsstand der Sitz 
      des Unternehmens.
  8. Urheberrecht und Geheimhaltung

    Unsere Angebote, Aufträge und Anfragen, sowie die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der darin enthaltenen technischen und kaufmännischen Informationen, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. 

  9. Datenverarbeitung

    Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden. 

  10. Schlussbestimmungen

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schrifterfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.